Lufthansa-Streik am 12. und 13. März 2026: Was Reisende jetzt wissen müssen
Piloten-Gewerkschaft und Airline im Clinch – Hunderte Flüge betroffen, aber weniger als beim letzten Mal
Die Vereinigung Cockpit (VC) hat erneut zu Streiks bei Lufthansa aufgerufen – und diesmal trifft es gleich mehrere Konzernteile gleichzeitig. Wer in den kommenden Tagen ab einem deutschen Flughafen fliegen möchte, sollte seine Buchung dringend prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Wann wird gestreikt?
Die Gewerkschaft hat zwei parallele Arbeitskampfmaßnahmen angekündigt:
Lufthansa (Passagierflüge) und Lufthansa Cargo: Betroffen sind alle Abflüge von deutschen Flughäfen zwischen dem 12. März 2026 (00:01 Uhr) und dem 13. März 2026 (23:59 Uhr) – also ein 48-Stunden-Streik.
Lufthansa CityLine: Hier beschränkt sich der Ausstand auf den 12. März 2026 (00:01 bis 23:59 Uhr).
Nicht betroffen sind laut VC alle Flüge in den Nahen Osten – darunter Ägypten, Israel, die Vereinigten Arabischen Emirate, Katar und Saudi-Arabien. Die Gewerkschaft begründet dies mit der aktuellen Krisenlage in der Region.
Was passierte beim letzten Streik?

Der Blick auf den 12. Februar 2026 gibt eine Orientierung, was Reisende erwarten können:
- Rund 800 Flüge wurden gestrichen
- Etwa 100.000 Passagiere waren betroffen
- 450 Flugausfälle allein in Frankfurt
- Eurowings übernahm einen Teil der gestrandeten Passagiere
Diesmal könnte es glimpflicher ausgehen: Die Pilotengewerkschaft selbst rechnet mit nur rund 300 Flugausfällen. Der Unterschied: Im Februar streikte parallel auch die Kabinengewerkschaft UFO – diesmal nicht. Außerdem steht laut VC mehr Personal zur Verfügung. Lufthansa will größere Flugzeuge einsetzen und Verbindungen durch nicht bestreike Konzernairlines fliegen lassen.
Trotzdem gilt: Wer am 12. oder 13. März fliegt, sollte seinen Flugstatus aktiv verfolgen. Erfahrungsgemäß läuft auch der Tag nach einem Streik nicht reibungslos – es entsteht ein Rückstau bei Umbuchungen und Crew-Einsätzen.
Welche Airlines sind betroffen – und welche nicht?
Die Lufthansa Group ist ein Konzern mit verschiedenen Flugbetrieben, die jeweils eigene Tarifverträge haben. Das erklärt, warum manche Airlines bestreikt werden und andere nicht:
Vom Streik betroffen:
- Lufthansa (Kernmarke): Die „klassische“ Lufthansa für Passagierflüge, intern auch „Lufthansa Passage“ oder „Lufthansa Classic“ genannt. Hierunter fallen die meisten Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge unter der Flugnummer LH.
- Lufthansa Cargo: Die Frachtflugsparte – für Passagiere nicht direkt relevant, aber der Streik kann Auswirkungen auf Lieferketten haben.
- Lufthansa CityLine: Eine eigenständige Tochtergesellschaft für Regionalflüge, die als Zubringer zu den Drehkreuzen Frankfurt und München dient. CityLine-Flüge werden unter LH-Flugnummer vermarktet, aber von CityLine-Crews mit eigener Flotte (Embraer, Airbus A320) durchgeführt.
Nicht vom Streik betroffen:
- Discover Airlines: Die Ferienfluggesellschaft der Lufthansa Group.
- Lufthansa City Airlines: Nicht zu verwechseln mit CityLine – eine eigenständige Airline für europäische Verbindungen, die 2024 den Flugbetrieb aufgenommen hat.
- Eurowings: Eigenständige Tarifverträge, andere Gewerkschaftsstruktur.
- Austrian, SWISS, Brussels Airlines: Konzerntöchter mit eigenen Tarifverträgen.
Lufthansa hat angekündigt, dass Discover Airlines und Lufthansa City Airlines planmäßig fliegen und nach Möglichkeit Zusatzflüge übernehmen werden.
Worum geht es im Tarifstreit?
Bei der Kernmarke Lufthansa und Cargo dreht sich der Konflikt um die betriebliche Altersversorgung. Bis 2017 erhielten Piloten eine klassische Betriebsrente mit garantierten Auszahlungen – diese wurde auf Drängen des Arbeitgebers durch ein kapitalmarktfinanziertes Modell ersetzt. Die VC kritisiert, dass das neue System das frühere Versorgungsniveau „deutlich verfehlt“. Nach sieben Verhandlungsrunden liege weiterhin kein Angebot vor.
Bei Lufthansa CityLine geht es hingegen um den Vergütungstarifvertrag. Seit August 2025 wird verhandelt. Ein kürzlich vorgelegtes Angebot lehnt die VC ab – unter anderem wegen einer geforderten „absoluten Friedenspflicht“, die die Gewerkschaft nach eigener Aussage „faktisch handlungsunfähig“ machen würde.
Was sagt Lufthansa?
Vorstandsmitglied Michael Niggemann bezeichnete die Eskalation als „in keiner Weise nachvollziehbar“ – insbesondere angesichts der geopolitischen Lage rund um den Iran-Konflikt. Die Airline betont, dass die betriebliche Altersversorgung bereits überdurchschnittlich sei und in den vergangenen zwei Jahren sogar verbessert wurde. Für weitere Erhöhungen gebe es „keinen Spielraum“.
Lufthansa arbeitet an einem Sonderflugplan, der am 11. März bis spätestens 14:00 Uhr veröffentlicht werden soll.
Was sollten betroffene Passagiere tun?
Wer zwischen dem 12. und 13. März mit Lufthansa oder Lufthansa CityLine fliegt, sollte umgehend den Flugstatus prüfen – entweder über die Lufthansa-App oder auf der Website. Der angekündigte Sonderflugplan wird Klarheit bringen, welche Verbindungen aufrechterhalten werden.
Ihre Optionen bei Flugausfall:
- Umbuchung: Kostenlos auf einen späteren Flug oder alternative Strecke
- Erstattung: Vollständige Rückzahlung innerhalb von sieben Tagen, wenn Sie vom Flug zurücktreten
- Bahnersatz: Bei innerdeutschen Flügen bietet Lufthansa an, das Ticket kostenlos in eine DB-Fahrkarte umzuwandeln (Kulanzleistung, keine gesetzliche Pflicht)
Und was ist mit Entschädigung?
Die Frage, ob Passagiere zusätzlich zur Erstattung eine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 erhalten können, ist bei Streiks komplizierter als viele denken.
Grundsätzlich gilt: Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20) nicht automatisch als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen, der die Airline von der Entschädigungspflicht befreit. Es kommt darauf an, ob der Streik für die Fluggesellschaft beherrschbar und vorhersehbar war.
Das Problem: Das EuGH-Urteil von 2021 bezog sich auf einen sogenannten „wilden Streik“ – also eine spontane Arbeitsniederlegung. Bei angekündigten, gewerkschaftlich organisierten Streiks wie diesem gibt es hingegen noch kein eindeutiges Referenzurteil des Europäischen Gerichtshofs. In Deutschland werden solche Streiks von Gerichten häufig als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet – ein europäischer Konsens fehlt jedoch.
In der Praxis bedeutet das: Airlines lehnen Entschädigungsforderungen bei organisierten Streiks oft ab. Spezialisierte Fluggastportale setzen die Ansprüche aber in vielen Fällen erfolgreich durch. Wer seine Rechte geltend machen möchte, sollte alle Unterlagen (Buchungsbestätigung, Stornierungsmitteilung, Belege für Mehrkosten) aufbewahren.
Klar ist hingegen: Bei externen Streiks – etwa von Fluglotsen oder Flughafenpersonal – besteht grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch, da diese außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen.
Wenn der Flug doch stattfindet
Nicht alle Verbindungen werden ausfallen – gerade bei einem Sonderflugplan kann es aber zu kurzfristigen Zeitänderungen kommen. Wer flexibel bleiben möchte, fährt mit einer Übernachtung in Flughafennähe oft entspannter: Mit einer Park-Sleep-Fly-Kombination parken Sie Ihr Auto sicher während der Reise und sind am nächsten Morgen schnell am Terminal – ohne Stress, falls sich die Abflugzeit noch verschiebt.
Günstige Parkoptionen an allen großen deutschen Flughäfen finden Sie unter Parken am Flughafen. Weitere aktuelle Reisethemen gibt es in unserem Magazin.
Quellen: Pressemitteilung Vereinigung Cockpit, 11. März 2026; Pressemitteilung Lufthansa Group, 11. März 2026; hessenschau.de, 11. März 2026
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