Flugausfall durch Streik: Airlines sagen „wir zahlen nichts“ – das Gesetz sagt etwas anderes
Was Sie in diesem Artikel erfahren – und warum die meisten die falsche Antwort kennen:
→ Wer bei einem Flugausfall wegen Streik zahlt – Hotel, Verpflegung, Entschädigung
→ Der entscheidende Unterschied: Airline-Streik vs. Flughafen- oder Sicherheitsstreik
→ Wann Sie bis zu 600 € Ausgleich verlangen können – und wann nicht
→ Was die EuGH-Urteile von 2018 und 2021 für Reisende konkret bedeuten
→ Wie FairFly+ Sie automatisch abzusichern hilft – buchbar direkt bei Ihrer Parkplatz- oder Hotel-Buchung
Schritt-für-Schritt: Was Sie jetzt am Flughafen tun müssen
Wer bei Streik wirklich zahlt – Hotel, Verpflegung und bis zu 600 € Ausgleich – und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.
Hotel und Verpflegung sind bei einem Flugausfall wegen Streik in jedem Fall geschuldet – unabhängig davon, ob ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das ist in der EU-Fluggastrechteverordnung eindeutig geregelt, wird von Airlines aber systematisch verschwiegen. Und seit einem wegweisenden EuGH-Urteil aus dem Jahr 2021 gilt zusätzlich: Streikt das eigene Personal einer Fluggesellschaft, haben Reisende Anspruch auf bis zu 600 € Ausgleichszahlung – auch das verweigern Airlines häufig mit falschen Argumenten. Dieser Artikel erklärt, was wirklich gilt, was Ihnen zusteht und was Sie jetzt tun müssen.
Inhaltsverzeichnis
Flugausfall wegen Streik – wer zahlt überhaupt etwas?
Die gute Nachricht zuerst: Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) schlägt sich klar auf die Seite der Passagiere. Sie gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, sowie für Flüge aus Drittstaaten, die innerhalb der EU landen – sofern die Airline ihren Sitz in der EU hat. Und sie verpflichtet die Fluggesellschaft zu zwei verschiedenen Leistungsarten, die viele Reisende verwechseln.
| Der wichtigste Unterschied, den kaum jemand kennt:Betreuungsleistungen (Art. 9 EU-VO 261/2004): Hotel, Verpflegung, Transfer, Kommunikation→ Zahlt die Airline IMMER – unabhängig vom Streikgrund, auch bei außergewöhnlichen Umständen. Ausgleichszahlung (Art. 7 EU-VO 261/2004): Pauschalentschädigung 250–600 €→ Zahlt die Airline nur, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – also abhängig vom Streiktyp. |
Dieser Unterschied ist entscheidend. Viele Airlines berufen sich reflexartig auf „außergewöhnliche Umstände“, um jede Zahlung zu verweigern. Das ist in dieser Pauschalität falsch. Selbst wenn die Ausgleichszahlung tatsächlich entfällt, bleiben die Betreuungsleistungen bestehen. Verweigert die Airline Hotel oder Verpflegung, können Sie sich selbst darum kümmern – und die Kosten anschließend zurückfordern. Bewahren Sie dafür alle Belege und Quittungen sorgfältig auf.
Wann muss die Airline bei Streik das Hotel zahlen?
Die Frage „wer zahlt Hotel bei Flugausfall wegen Streik“ wird häufig gestellt – und die Antwort ist eindeutig: die Airline, und zwar immer. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 der EU-Fluggastrechteverordnung sind nicht von der Frage abhängig, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das ist eine häufig missverstandene Regelung.
Was umfassen die Betreuungsleistungen konkret?
Sobald eine Verzögerung absehbar ist, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, folgende Leistungen kostenlos bereitzustellen:
- Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- Möglichkeit zu zwei Telefonaten, zwei E-Mails oder zwei Faxnachrichten
- Hotelunterbringung, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder später stattfindet
- Transfer zwischen Flughafen und Hotel sowie zurück
| Praxistipp: Airline nicht erreichbar oder verweigert Betreuungsleistungen? Kümmern Sie sich selbst um Hotel und Verpflegung – in angemessenem Rahmen. Bewahren Sie alle Belege auf. Sie können diese Kosten anschließend schriftlich von der Airline zurückfordern. Teure Luxushotels oder aufwendige Restaurantbesuche werden nicht erstattet – nutzen Sie das, was verfügbar und verhältnismäßig ist. |
Ab wann muss die Airline erstatten und wie schnell?
Den Flugpreis müssen Airlines innerhalb von sieben Tagen erstatten, wenn der Flug annulliert wurde oder Sie bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden auf den Flug verzichten. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit Ihrem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig.
Wann erhalten Sie bei einem Flugausfall wegen Streik die 250–600 € Ausgleichszahlung?
Hier kommt die entscheidende Unterscheidung. Nicht jeder Streik löst die Pflicht zur Ausgleichszahlung aus. Ausschlaggebend ist, ob der Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung gilt – oder nicht.
Streik des eigenen Airline-Personals: Entschädigung möglich
Streiken Piloten, Flugbegleiter oder das Bodenpersonal der Fluggesellschaft, ist das nach aktueller Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einer Reihe wegweisender Urteile.
| EuGH-Urteile, die Sie kennen sollten: 17. April 2018 (Az. C-195/17) Auch ein wilder Streik (Massenkrankmeldungen bei TUIfly) begründet keinen außergewöhnlichen Umstand, wenn die Airline durch eigene Entscheidungen dazu beigetragen hat. 23. März 2021 (Az. C-28/20): Ein gewünschter Streik des eigenen Airline-Personals (hier: Kabinenpersonal) ist kein außergewöhnlicher Umstand – er gehört zur normalen Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft. 6. Oktober 2021 (Az. C-613/20): Bestätigung: Auch Streik des Kabinenpersonals von Eurowings = interner Umstand, kein außergewöhnlicher Umstand.Fazit: Airlines können sich bei Streik ihres eigenen Personals nicht auf höhere Gewalt berufen. |
Das bedeutet für Sie: Streikt das eigene Personal Ihrer gebuchten Fluggesellschaft und Ihr Flug wird annulliert oder verspätet sich um mehr als drei Stunden am Zielort, haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlung nach EU-VO 261/2004.
Streik des Sicherheitspersonals oder der Fluglotsen: Ausgleichszahlung entfällt
Anders sieht es aus, wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen oder die Fluglotsen streiken. Hier haben Fluggesellschaften keinen Einfluss – diese Bereiche liegen außerhalb ihrer Verantwortungssphäre. In diesen Fällen gilt der Streik als außergewöhnlicher Umstand, und die Ausgleichszahlung entfällt.
Wichtig: Die Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen unterliegen der Bundespolizei, die diese Aufgabe häufig an private Unternehmen auslagert. Verpassen Sie Ihren Flug, weil sich Sicherheitskontrollen durch einen Streik verzögert haben, können Ansprüche möglicherweise nur gegen den Staat geltend gemacht werden – und der Weg dahin erfordert in der Regel anwaltliche Unterstützung.
Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung, Transfer) bleiben auch in diesen Fällen bestehen.
Übersichtstabelle: Wer zahlt was bei welchem Streik?

| Streiktyp | Ausgleich 250–600 € | Hotel/Verpflegung |
| Pilotenstreik (eigene Airline) | Ja (kein AUÜ) | Ja (immer) |
| Kabinenpersonal-Streik | Ja (kein AUÜ) | Ja (immer) |
| Bodenpersonal der Airline | Ja (kein AUÜ) | Ja (immer) |
| Sicherheitspersonal-Streik | Nein (AUÜ) | Ja (immer) |
| Fluglotsen-Streik | Nein (AUÜ) | Ja (immer) |
| Externer Gepaeckdienst-Streik | Nein (AUÜ) | Ja (immer) |
AUÜ = Außergewöhnlicher Umstand. Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung) sind in jedem Fall geschuldet.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugausfall wegen Streik?
Die Höhe der Ausgleichszahlung nach EU-VO 261/2004 richtet sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Maßgeblich ist dabei die kürzeste Entfernung, unabhängig von der tatsächlichen Flugroute.
| Flugdistanz | Ausgleichszahlung |
| Bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500 km bis 3.500 km | 400 € |
| Über 3.500 km | 600 € |

Zusätzlich gilt: Die Verspätung am Endziel muss mindestens drei Stunden betragen. Bei einer Annullierung, bei der Sie später als 14 Tage vor Abflug informiert wurden, steht Ihnen die volle Ausgleichszahlung zu. Wurden Sie 7 bis 14 Tage vorher informiert und wird Ihnen kein gleichwertiger Ersatzflug angeboten, greift ebenfalls der volle Anspruch. Nur bei einer Information mehr als 14 Tage vor Abflug entfällt die Ausgleichszahlung.
Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre. Es lohnt sich also, auch rückwirkend zu prüfen.
Was gilt bei Pauschalreisen: Wenden Sie sich an den Reiseveranstalter – und an die Airline?
Wer seinen Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hat – also Flug, Hotel und ggf. weitere Leistungen bei einem Anbieter zusammen –, ist in einer günstigeren Position. Hier kommt zusätzlich das Reisevertragsrecht zum Tragen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich um eine Lösung zu kümmern – also etwa um einen Ersatzflug mit einer anderen Airline oder spätere Flüge. Auch Kosten, die durch eine Verspätung entstehen (Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten, Telefonate), muss der Veranstalter bei Pauschalreisen tragen.
Bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können Pauschalreisende den Tagesreisepreis mindern – ab der fünften Stunde um 5 Prozent je Stunde, maximal jedoch 20 Prozent des Tagesreisepreises. Zeigen Sie die Verspätung beim Veranstalter unverzüglich an.
| Wichtig: Doppelerstattung ist nicht möglich Hat Ihnen die Fluggesellschaft bereits eine Ausgleichszahlung geleistet und deckt diese die entstandenen Mehrkosten vollständig ab, entfallen weitere Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter für diesen Schadensposten. EuGH-Urteil vom 10.07.2019 (Az. C-163/18): Die jeweiligen Zahlungen werden verrechnet. |
Was tun wenn der Flug wegen Streik annulliert wird? – Schritt für Schritt
Schritt 1: Sofort am Flughafen handeln
Gehen Sie umgehend zum Schalter Ihrer Fluggesellschaft. Bietet die Airline keinen Ersatzflug an, setzen Sie eine kurze Frist. Verlangen Sie ausdrücklich Betreuungsleistungen – Mahlzeiten, Getränke, bei längerer Wartezeit auch Hotel und Transfer. Notieren Sie Namen von Mitarbeitenden, heben Sie alle Belege auf.
Schritt 2: Ihre zwei Optionen abwägen
Sie haben bei einer Annullierung die Wahl: Entweder Sie bestehen auf einen Ersatzflug und nehmen in Kauf, später zu reisen. Oder Sie verzichten auf den Flug und fordern die vollständige Rückerstattung des Flugpreises innerhalb von sieben Tagen. Schauen Sie vorher, welche anderen Verbindungen verfügbar sind und was diese aktuell kosten – bevor Sie vom Vertrag zurücktreten.
Schritt 3: Ausgleichsanspruch prüfen und geltend machen
Streikt das Personal Ihrer Airline? Dann prüfen Sie, ob Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht. Maßgeblich ist, ob die Verspätung am Zielort mindestens drei Stunden beträgt oder die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde. Fordern Sie die Zahlung schriftlich an. Verweigert die Airline, wenden Sie sich an eine Schlichtungsstelle (söp – Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.) oder beauftragen Sie einen spezialisierten Dienstleister.
Schritt 4: Fristen im Blick behalten
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach EU-VO 261/2004 beträgt in Deutschland drei Jahre. Auch vergangene Flüge können also noch geltend gemacht werden. Handeln Sie dennoch zügig – Belege, Buchungsbestätigungen und Boardingpässe sind wichtige Nachweise.
FairFly+ oder Flightright – welcher Weg zu Ihrer Entschädigung ist der richtige?
Es gibt zwei legitime Wege, Ihren Entschädigungsanspruch nach einem Flugausfall wegen Streik durchzusetzen. Welcher der bessere ist, hängt davon ab, ob Sie vorausschauend planen – oder ob der Schaden bereits eingetreten ist. Ein ehrlicher Vergleich.
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Das ist besonders relevant bei Streiks: Airlines verweigern Entschädigungen häufig mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände. Mit FairFly+ müssen Sie diese Argumentation nicht selbst entkräften – das übernimmt Passengers Friend auf Basis der aktuellen Rechtslage.
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